Förderverein Bildung für Kinder in Seißen e.V.
( bisher: „Förderverein der Grundschule Seißen e.V.“ )
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen " Förderverein Bildung für Kinder in Seißen".
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend denZusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Blaubeuren – Seißen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch ideelle und finanzielle Förderung des Ev. Kindergartens und der Grundschule Seißen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Träger des Ev. Kindergartens Seißen ist die Evangelische Kirchengemeinde Seißen, Träger der Grundschule Seißen ist die Stadt Blaubeuren.
- Der Verein hat die Aufgabe, in vertrauensvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Erzieherinnen und Schülern die Erziehung und Bildung der Kindergartenkinder und der Schüler der Grundschule Seißen zu fördern.
- Er wird nach freiem Ermessen bei der Lösung sozialer Belange mithelfen, insbesondere zu Veranstaltungen des Kindergartens, der Schule oder einzelner Klassen und Gruppen Zuschüsse gewähren, hilfsbedürftige Kinder unterstützen und durch materielle und finanzielle Zuwendungen die Arbeitsbedingungen der Schule und des Kindergartens verbessern.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Nr. 3 genannten Körperschaft(en) verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
- Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied
a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt
b) mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Soweit Ehegatten Mitglieder sind, wird der Beitrag nur für eine Person erhoben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu 3 1. Vorsitzenden,
b) bis zu 3 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Pressewart,
e) dem Kassierer,
f) dem 1. Beisitzer ( Grundschule ),
g) dem 2. Beisitzer ( Grundschule ),
h) dem 1. Beisitzer ( Kindergarten ),
i) dem 2. Beisitzer ( Kindergarten ). - Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.
- Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 8 Vertretung des Vereins
- Dieser Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt (Vorstand gemäß § 26 BGB). Aufgrund eines Mitgliederbeschlusses kann das Amt des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden auch von jeweils zwei oder drei Personen mit gleichen Rechten und Pflichten ausgeübt werden.
- Im Innenverhältnis soll gelten, dass die 2. Vorsitzenden nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitglieder werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen eingeladen.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
- Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
- Beschlüsse über andere als in Punkt 1 angeführte Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
- Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Schulträger und an den Träger des Ev.
- Kindergartens , die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Aufgaben an der
- Grundschule Seißen und am Ev. Kindergarten Seißen zu verwenden haben.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vereine (§ 21 ff).
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde am 27.04.2007 errichtet und trat am gleichen Tag in Kraft. Blaubeuren – Seißen, den 27.04.2007